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stadtratssitzung im historischen Rathaus
Stadtverwaltung Zell (Mosel), Balduinstraße 44 56856 Zell (Mosel), Tel: 06542 9696-0, Fax: 06542 9696-46, Mail: info@zellmosel.de
1.  Haas Armin Keltenring 21 06542 961098
2.  Saxler Josi Notenau 7 06542 5010
3.  Schawo Marco Merler Straße 2 c 06542 961148
4.  Scheid Klaus Zandtstraße 12 06542 2309 od. 900602
5.  Bremm Lothar Kapellenstraße 1 06542 5420
6.  Hallebach Johannes Zeller Kehr 2 06542 5391
7.  Nickels Heinz-Willi Plänterstraße 27 06542 41577
8.  Börsch Hans-Josef Eichenstraße 36 06542 960606
9.  Deisen Hermann

Eichenstraße 10

06542 4477

1.  Dr. Samanek Karl Marientaler Au 13 06542 4347 od. 4496
2.  Salzmann Bettina Corray 17 06542 960033
3.  Lay Joachim Balduinstraße 73 06542 5495
4.  Weis Karlheinz Brandenburg 56 06542 4651
5.  Fischer Stephan Merler Straße 19 06542 961255
6.  Lehmen Peter Altlayer Bachtal 13 06542 5087
7.  Koch Jutta Schlossstraße 10 06542 5227
8.  Butzen Björn Corray 44 06542 5221
9.  Bauer Julia Balduinstraße 38 06542 4213
Hauptausschuss

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit  des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen der Hautsatzung bleiben unberührt.

Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit nicht der Stadtbürgermeister nach § 5 Ziffer 5 zuständig ist;
  2. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgaben der Haushaltssatzung;
  3. Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000,00 €
  4. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, sowie Mittel dafür im Haushaltsplan verfügbar sind und soweit nicht der Bürgermeister im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist;
  5. Stundung und Erlass von Forderungen der Stadt, soweit dafür nicht der Bürgermeister oder ein anderer Ausschuss zuständig ist.
  6. Verfügung über städtisches Vermögen ( a) im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen Richtlinien
  7. Einvernehmen in den Fällen der §§ 14 Abs.2,31 und 33 BauGB sowie in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtischen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;
  8. die endgültige Entscheidung über die Unterhaltung der städtischen Straßen und Wirtschaftswege, soweit nicht der Bürgermeister im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist;
  9. die endgültige Entscheidung über Verpachtung und Vermietung von städtischen Liegenschaften, soweit nicht der Bürgermeister im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist;
  10. die endgültige Entscheidung im Rahmen der laufenden Unterhaltung städtischer Gebäude und die hiermit verbundenen Auftragsgeber, soweit nicht der Bürgermeister im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist;


Stellvertreter